Kosteninformationen

Die zu berechnenden Rechtsanwaltgebühren werden uns von dem seit 01.07.2004 geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgegeben. Dieses legt für verschiedene Arten von Verfahren (etwa zivil- oder strafrechtliche Verfahren) oder verschiedene Tätigkeiten (etwa nur die Prüfung eines Anspruchs oder die Geltendmachung gegenüber einem Dritten) verschiedene Gebührenrahmen oder -ansätze fest.

Hierbei gilt grundsätzlich, dass sich diese Rahmen nach dem Aufwand und dem zu Grunde liegenden Streitwert (also etwa der Höhe eines Kaufpreises, um dessen Zahlung gestritten wird) richten. In Strafgeld- und Bußgeldsachen fallen streitwertunabhängige Rahmengebühren an. Andere Möglichkeiten der Kostenberechnung, wie etwa Pauschalvergütung oder Bezahlung nach Stunden kann in bestimmten Verfahren vorher vereinbart werden.

Die Erstberatung dient der Klärung offener Rechtsfragen, ohne dass hierbei bereits der Gegner angeschrieben wird. Es handelt sich lediglich um eine anwaltliche Stellungnahme Ihnen gegenüber. Die Kosten einer Erstberatung liegen zwischen 25,00 und 190,00 EUR zzgl. Auslagen und 19% Mehrwertsteuer.

Bei der ggf. anschließend erfolgenden Übertragung des Mandates werden die Kosten der Erstberatung angerechnet. Die dann entstehenden Kosten richten sich in der Höhe danach, ob nur außergerichtlich oder gerichtlich vorgegangen wird. Bestimmte Tätigkeiten lösen bestimmte Gebühren aus. Über das Entstehen von Gebühren werden wir Sie immer vorher informieren, um die Höhe der Kosten in ein sinnvolles Verhältnis zum Wert der Angelegenheit für Sie zu setzen und ggf. andere Vorgehensmöglichkeiten raten zu können.

Rechtsschutzversicherung

Natürlich arbeiten wir mit sämtlichen Rechtsschutzversicherungen zusammen. Falls Sie rechtsschutzversichert sind, wird von uns aus die Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung abgefordert. Sofern von der Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage erteilt wird, erfolgt eine Abrechnung der Kosten direkt gegenüber der Rechtsschutzversicherung, so dass von Ihnen allenfalls die dort vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung zu zahlen ist.

Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Selbstverständlich prüfen wir im Rahmen unseres umfassenden Services ebenfalls, ob Sie Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe und damit die finanzielle Unterstützung des Staates bei der Geltendmachung Ihrer Rechte oder bei der Verteidigung gegen Dritte in Anspruch nehmen können. Nähere Informationen darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen Sie Anspruch auf Gewährung solcher staatlichen Leistungen haben, sowie die zur Antragstellung erforderlichen Formulare finden Sie im Bereich "Service/Downloads" auf unserer Seite.

Arbeitsrecht

Im Bereich des Arbeitsrechtes trägt bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes und der anderen außergerichtlichen Kosten stets die Partei selber. Dies gilt – anders als im allgemeinen Zivilrecht – egal ob Sie den Prozess gewinnen oder verlieren. Diese Regelung besteht aus dem Grund, dass der Gang zum Arbeitsgericht für Arbeitnehmer im Hinblick auf die Kosten erleichtert werden soll. Es besteht nie die Gefahr, dass man sich gegen eine Kündigung etc. wehrt, verliert und dann auch noch die außergerichtlichen Kosten des Arbeitgebers zahlen muss. Kommt es in der Verhandlung – wie es meistens der Fall ist – zu einem Vergleich mit der anderen Partei, fallen keine Gerichtsgebühren an.

Sozialrecht

Im Bereich des Sozialrechts ist das Verfahren vor den Sozialgerichten gerichtskostenfrei, wenn z.B. der Kläger oder Beklagte Versicherter einer gesetzlichen Sozialversicherung ist oder Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung bekommt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts fallen dann sogenannte Betragsrahmengebühren an. Dies sind Gebühren, die für jede Tätigkeit des Rechtsanwalts durch das Gesetz in Euro-Beträgen geregelt sind und sich in einem bestimmten Rahmen bewegen. In anderen Fällen rechnet der Rechtsanwalt seine Tätigkeit genau wie im Zivilrecht nach dem Wert des Streitgegenstandes ab.