Kosteninformationen
Die zu berechnenden Rechtsanwaltgebühren werden uns von dem seit 01.07.2004
geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgegeben. Dieses legt für
verschiedene Arten von Verfahren (etwa zivil- oder strafrechtliche Verfahren) oder
verschiedene Tätigkeiten (etwa nur die Prüfung eines Anspruchs oder die
Geltendmachung gegenüber einem Dritten) verschiedene Gebührenrahmen oder
-ansätze fest.
Hierbei gilt grundsätzlich, dass sich diese Rahmen nach dem Aufwand und dem
zu Grunde liegenden Streitwert (also etwa der Höhe eines Kaufpreises, um dessen
Zahlung gestritten wird) richten. In Strafgeld- und Bußgeldsachen fallen
streitwertunabhängige Rahmengebühren an. Andere Möglichkeiten der
Kostenberechnung, wie etwa Pauschalvergütung oder Bezahlung nach Stunden kann
in bestimmten Verfahren vorher vereinbart werden.
Die Erstberatung dient der Klärung offener Rechtsfragen, ohne dass hierbei
bereits der Gegner angeschrieben wird. Es handelt sich lediglich um eine anwaltliche
Stellungnahme Ihnen gegenüber. Die Kosten einer Erstberatung liegen zwischen
25,00 und 190,00 EUR zzgl. Auslagen und 19% Mehrwertsteuer.
Bei der ggf. anschließend erfolgenden Übertragung des Mandates werden
die Kosten der Erstberatung angerechnet. Die dann entstehenden Kosten richten sich in
der Höhe danach, ob nur außergerichtlich oder gerichtlich vorgegangen wird.
Bestimmte Tätigkeiten lösen bestimmte Gebühren aus. Über das
Entstehen von Gebühren werden wir Sie immer vorher informieren, um die Höhe
der Kosten in ein sinnvolles Verhältnis zum Wert der Angelegenheit für Sie
zu setzen und ggf. andere Vorgehensmöglichkeiten raten zu können.
Rechtsschutzversicherung
Natürlich arbeiten wir mit sämtlichen Rechtsschutzversicherungen
zusammen. Falls Sie rechtsschutzversichert sind, wird von uns aus die Deckungszusage
bei der Rechtsschutzversicherung abgefordert. Sofern von der Rechtsschutzversicherung
die Deckungszusage erteilt wird, erfolgt eine Abrechnung der Kosten direkt gegenüber
der Rechtsschutzversicherung, so dass von Ihnen allenfalls die dort vertraglich
vereinbarte Selbstbeteiligung zu zahlen ist.
Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Selbstverständlich prüfen wir im Rahmen unseres umfassenden Services
ebenfalls, ob Sie Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe und damit die finanzielle
Unterstützung des Staates bei der Geltendmachung Ihrer Rechte oder bei der
Verteidigung gegen Dritte in Anspruch nehmen können. Nähere Informationen
darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen Sie Anspruch auf Gewährung
solcher staatlichen Leistungen haben, sowie die zur Antragstellung erforderlichen
Formulare finden Sie im Bereich "Service/Downloads" auf
unserer Seite.
Arbeitsrecht
Im Bereich des Arbeitsrechtes trägt bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung
die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes und der anderen außergerichtlichen Kosten
stets die Partei selber. Dies gilt – anders als im allgemeinen Zivilrecht – egal ob
Sie den Prozess gewinnen oder verlieren. Diese Regelung besteht aus dem Grund, dass
der Gang zum Arbeitsgericht für Arbeitnehmer im Hinblick auf die Kosten erleichtert
werden soll. Es besteht nie die Gefahr, dass man sich gegen eine Kündigung etc.
wehrt, verliert und dann auch noch die außergerichtlichen Kosten des Arbeitgebers
zahlen muss. Kommt es in der Verhandlung – wie es meistens der Fall ist – zu einem
Vergleich mit der anderen Partei, fallen keine Gerichtsgebühren an.
Sozialrecht
Im Bereich des Sozialrechts ist das Verfahren vor den Sozialgerichten gerichtskostenfrei,
wenn z.B. der Kläger oder Beklagte Versicherter einer gesetzlichen Sozialversicherung
ist oder Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung bekommt. Für die
Tätigkeit des Rechtsanwalts fallen dann sogenannte Betragsrahmengebühren an.
Dies sind Gebühren, die für jede Tätigkeit des Rechtsanwalts durch das Gesetz in
Euro-Beträgen geregelt sind und sich in einem bestimmten Rahmen bewegen. In anderen
Fällen rechnet der Rechtsanwalt seine Tätigkeit genau wie im Zivilrecht nach dem
Wert des Streitgegenstandes ab.
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